Die Schwarzarbeit ist ein gravierendes und schädliches Phänomen. Sie ist die Ursache von zahlreichen Problemen, wie zum Beispiel: Gefährdung des Arbeitnehmerschutzes, Konkurrenzverzerrungen in den Wirtschaftsbranchen, Ausfall von Einnahmen für die Steuerverwaltung und die Sozialversicherungen.
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie die dazugehörige Verordnung treten per 01.01.2008 in Kraft. Dieser Zeitpunkt erlaubt es den Kantonen, die Quellensteuer für das vereinfachte Abrechnungsverfahren einzuführen oder zu harmonisieren, womit gleichzeitig mit den verstärkten Kontrollen und den verschärften Sanktionen auch das vereinfachte Abrechnungsverfahren integral zur Anwendung gelangen kann. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 06.09.2006 beschlossen. Das neue Gesetz bringt administrative Erleichterungen. Zudem kann die Schwarzarbeit mit verstärkten Kontrollen und verschärften Sanktionen wirksam bekämpft werden.
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) sowie die dazugehörige Verordnung (VOSA) bringen eine Reihe von Verbesserungen, um die Schwarzarbeit effektiv zu bekämpfen. Es sind dies insbesondere:
Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) und die dazugehörige Verordnung (VOSA) in Kraft getreten. Das Gesetz und die Verordnung bieten vier neue Formen von Massnahmen zur wirksamen und koordinierten Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Schweiz.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann der Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es soll ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer erleichtern. In erster Linie ist es für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gedacht.
Damit Arbeitgebende das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist eine administrative Erleichterung für alle, die jemanden mit geringem Einkommen beschäftigen (z.B. eine Putz- oder Haushaltshilfe) oder die mehrere Angestellte haben mit einer kleineren jährlichen Gesamtlohnsumme. Der/die Arbeitgeber/in meldet den/die Arbeitnehmer/in mit einem Onlineformular bei einer AHV-Ausgleichskasse an. Darin enthalten ist die Anmeldung für folgende Stellen:
Die AHV-Ausgleichskasse erhebt die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Quellensteuer. Zur zuständigen kantonalen Ausgleichskasse gelangen Sie am einfachsten über das Internetportal der Ausgleichskassen der Schweiz.
Für die Landwirtschaft empfiehlt es sich die Globalversicherung abzuschliessen, da über das vereinfacht Abrechnungsverfahren die Krankenkasse, das Krankentaggeld und die Pensionskasse nicht abgerechnet werden können. >>> www.sbv-versicherungen.ch
In jedem Kanton nimmt ein Kontrollorgan die Überprüfung des Arbeitsmarktes vor und deckt dabei Fälle von Schwarzarbeit auf. Das kantonale Kontrollorgan koordiniert die betroffenen Behörden und Organisationen und bildet die Drehscheibe für den Austausch von Kontrollergebnissen.
Datenaustausch
Das Gesetz regelt neu die automatische Weiterleitung von Daten unter den beteiligten Behörden. Dabei handelt es sich nur um Daten, die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind. Der Datenschutz bleibt gewährleistet.
Sanktionen
In den Sozialversicherungs-, Ausländer- und Steuergesetzen bestehen bereits Sanktionsmöglichkeiten. Das neue Gesetz führt zusätzlich neue Sanktionen ein. Arbeitgebende können vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen werden oder es können ihnen Finanzhilfen gekürzt werden.
Das Gesetz regelt neu die automatische Weiterleitung von Daten unter den beteiligten Behörden. Dabei handelt es sich nur um Daten, die Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sind. Der Datenschutz bleibt gewährleistet.
In den Sozialversicherungs-, Ausländer- und Steuergesetzen bestehen bereits Sanktionsmöglichkeiten. Das neue Gesetz führt zusätzlich neue Sanktionen ein. Arbeitgebende können vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen werden oder es können ihnen Finanzhilfen gekürzt werden.