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Praktikantenbewilligungen haben verschiedene Auflagen

Die Landwirtschaft hat mit der Praktikantenregelung einen Sonderstatus in der Schweiz. Es gibt keinen Artikel in einem Gesetz, der diesen Status genau regelt. Die Bewilligungen kommen aus der Kombination verschiedener Artikel und speziellen Abmachung mit dem BFM, dem Bundesamt für Migration, zustande. Jedes Jahr werden unsere Praktikantenprogramme durch die Behörden überprüft und die Bedingungen angepasst:

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) >>>
  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) >>>

Wichtiger Artikel im AuG, nach dem wir u.a. unsere Bewilligungen erhalten:
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

Art. 30

Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:

g.

den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Weiterbildung zu erleichtern;

k.

die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern

Weiter sind folgende Weisungen und Gesetze massgebend:

  • Weisungen BFM
  • Obligationenrecht
  • Kantonaler Normalarbeitsvertrag
  • Spezielle Abmachungen

 
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