Die Landwirtschaft hat mit der Praktikantenregelung einen Sonderstatus in der Schweiz. Es gibt keinen Artikel in einem Gesetz, der diesen Status genau regelt. Die Bewilligungen kommen aus der Kombination verschiedener Artikel und speziellen Abmachung mit dem BFM, dem Bundesamt für Migration, zustande. Jedes Jahr werden unsere Praktikantenprogramme durch die Behörden überprüft und die Bedingungen angepasst:
Gesetzliche Grundlagen
Wichtiger Artikel im AuG, nach dem wir u.a. unsere Bewilligungen erhalten:
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
Art. 30
Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:
g.
den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Weiterbildung zu erleichtern;
k.
die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern
Weiter sind folgende Weisungen und Gesetze massgebend: