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Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung von ausländischen Personen

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aller Qualifikationsstufen aus den EU-/EFTA-Staaten erhalten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten - sogenannte Drittstaaten - werden gemäss Auftrag des Bundesrates in beschränktem Ausmass lediglich dringend benötigte und gut qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Da diese erfahrungsgemäss bessere langfristige berufliche und soziale Integrationschancen haben als Personen mit tieferen Qualifikationen.

Gesetzgebung

Für die 2 Kreise gibt es 2 verschiedene Gesetzesregelungen. Es sind dies für Drittstaaten das

  • Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) >>>

Und für die EU-Staaten das

  • Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

als eines der 7 Abkommen der 1. bilateralen Verträge

Aufbauend auf den Gesetzten sind die Details in entsprechenden Verordnungen geregelt. Die Wichtigsten sind für die Drittstaaten die

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) >>>

und für die Eu-Staaten die

  • Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaten (VEP) >>>

Zusätzlich sind die Abweichungen der EU – 8 Staaten in dem Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EG geregelt.

Die EU umfasst folgende 27 Länder, welche wie folgt aufgeteilt werden:

EU17

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern

Seit April 2004 werden 10 weitere Länder zur EU gehören:

EU8

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, (Malta, Zypern -> gehören zu EU17)

Seit Januar 2007 gehören sowohl Rumänien als auch Bulgarien auch zur EU.

Für die Länder Bulgarien und Rumänien gelten noch nicht dieselben Regelungen wie für die EU 8 Länder. Die Schweiz musste mit diesen beiden Ländern zuerst das Dossier Personenfreizügigkeit neu verhandeln. Es wird eine Übergangsfrist von mehreren Jahren geben, bis Personen aus diesen Staaten ohne Auflagen in der Schweiz arbeiten können. Eine erste Öffnung für Rumänien und Bulgarien dürfte im Herbst 2009 zu erwarten sein. Wir setzen alles daran möglichst schnell eine Öffnung für Arbeitskräfte zu erreichen.

Für die Landwirtschaft gilt vorübergehend die folgende Ausnahme für den Aufenthalt und Arbeit für Bürger aus Rumänien und Bulgarien:

  • Der Nachweis einer mindestens 1 jährigen landwirtschaftlichen Fachschule mittels eines Zeugnisses oder einer Urkunde muss erbracht werden. Dieses Dokument muss in deutscher, französischer oder englischer Sprache übersetzt sein. Landwirtschaftliche Praktika in der Schweiz werden leider nicht als Ausbildung akzeptiert.
  • Der Inländervorrang ist sehr wichtig. Das heisst, RAV-Bestätigungen sowie Kopien von Inseraten müssen dem Gesuch beigelegt werden können.

 
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