Die Einführung der Personenfreizügigkeit gegenüber der EU/EFTA erfolgt schrittweise, wobei gegenüber einigen Staaten zur Zeit noch Übergangsfristen und damit teilweise spezielle Regelungen zur Anwendung kommen.
Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone. Für Fragen zu den genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Für Bürgerinnen und Bürger Frankreichs, Deutschlands, Österreichs, Italiens, Spaniens, Portugals, des Vereinigten Königreichs, Irlands, Dänemarks, Schwedens, Finnlands, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Griechenlands, Zyperns, Maltas, Norwegens, Islands und Liechtensteins gilt seit dem 1. Juni 2007 die volle Personenfreizügigkeit, es kommen keine Übergangsfristen mehr zur Anwendung.
Für Bürgerinnen und Bürger Polens, der Tschechischen Republik, Ungarns, der Slowakei, Estlands, Lettlands, Litauens und Sloweniens, die in der Schweiz eine Stelle antreten, gelten spezielle Übergangsfristen. Dasselbe gilt auch für Dienstleistungserbringer in bestimmten Branchen.
Beim Aufenthalt zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (Gründung eines Unternehmens in der Schweiz), dem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Rentner, Studenten etc.) und beim Familiennachzug gelten für Bürgerinnen und Bürger aller EU und EFTA Staaten die gleichen Bedingungen.
Die Neumitglieder Rumänien und Bulgarien, die der EU seit Januar 2007 angehören, kommen noch nicht in den Genuss der Personenfreizügigkeit, da das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (FZA) nicht automatisch auf Bulgarien und Rumänien ausgedehnt wird.
Die Zulassung rumänischer und bulgarischer Staatsbürger in der Schweiz richtet sich nach dem auf Drittstaatsangehörige anwendbaren Ausländerrecht.
Im Jahr 2008 haben die Schweiz und die EU über die Ausdehnung des FZA auf die beiden Neumitglieder verhandelt. Verhandlungsgegenstand ist die Einführung einer angemessenen Übergangsregelung im Hinblick auf eine schrittweise kontrollierte Ausdehnung der Personenfreizügigkeit.
Für die Landwirtschaft gilt vorübergehend die folgende Ausnahme für den Aufenthalt und Arbeit für Bürger aus Rumänien und Bulgarien:
Das Protokoll zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens um die 10 neuen EU-Staaten ist am 1. April 2006 in Kraft getreten.
Das Schweizer Volk hat das Referendum gegen die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die 10 neuen EU-Mitgliedstaaten verworfen. Dieses Abkommen ist am 1. April 2006 in Kraft getreten. Bis zum 30. April 2011 kann die Schweiz ihre bestehenden arbeitsmarktlichen Beschränkungen, wie separate Kontingente, Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen weiterführen.
Mit dem Ja zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommen auf die 10 neuen EU-Staaten, Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Estland, Litauen, Lettland, Zypern und Malta, wird die Migrationspolitik des Bundesrates gestützt und der bilaterale Weg der Schweiz mit der EU fortgesetzt.
Die Öffnung des Schweizerischen Arbeitsmarktes gegenüber Mittel- und Osteuropa gibt den inländischen Unternehmen die Möglichkeit, auf ein stark erweitertes Arbeitskräfteangebot zurückgreifen zu können. Die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz bleibt damit erhalten und es kann ein zusätzliches Wachstum erwartet werden.
Bis spätestens am 30. April 2011 kann die Schweiz die bestehenden arbeitsmarktlichen Beschränkungen, Kontingente, Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen weiterführen.
Gleichzeitig mit der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens treten auch die vom Parlament beschlossenen erweiterten flankierenden Massnahmen zur Verhinderung von Lohndumping in Kraft.
Im Sommer 2007 haben die Verhandlungen über eine Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien (EU Mitglieder seit dem 1.1.2007) begonnen. Dabei ging es in erster Linie um die anwendbaren Übergangsfristen bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie um die Höhe der Bewilligungskontingente.
Im Juni 2008 hat die Bundesversammlung die Weiterführung und die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien beschlossen. Dieser Entscheid wird nochmals dem fakultativen Referendum unterstehen. Bezüglich der Ausdehnung des Abkommens auf Rumänien und Bulgarien haben sich die Schweiz und die EU auf folgende Übergangsregelung geeinigt: Die Schweiz kann während maximal sieben Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls (voraussichtlich im Laufe des Jahres 2009) die Zulassungsbeschränkungen zu ihrem Arbeitsmarkt aufrechterhalten (Inländervorrang, Kontrolle der orts- und berufsüblichen Arbeits- und Lohnbedingungen, jährlich ansteigende Kontingente). Zudem kann sich die Schweiz bis 10 Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls auf die spezielle Schutzklausel (Ventilklausel) berufen. Diese erlaubt ihr im Falle einer unerwünscht hohen Einwanderung wieder Kontingente einzuführen.
Quelle: BFM